KURTH

Gruppe

KURTH GRUPPE

AGB

 

 

Angaben nach § 5 TMG:

 

I. Geltungsbereich

 

1. Angebote, Verkäufe und Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder sonstige einseitig abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer als Zusatz dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bestätigt werden.

 

2. Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

II. Angebote und Vertragsabschluß

 

1. Die Angebote des Auftragnehmers sind bis zur Annahme durch den Auftraggeber freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung des Auftraggebers vom Auftragnehmer jederzeit widerrufen werden.

 

2. Angebote/Bestellungen des Auftraggebers werden durch den Auftragnehmer stets schriftlich, per Telefax oder Datenfernübertragung bestätigt, sofern nicht unmittelbar Lieferung bzw. Rechnungsstellung erfolgt.

 

3. Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen des Auftrages gewünscht, so sind diese Änderungen nur wirksam, wenn hierüber ein schriftliches Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien erzielt wird.

 

III. Preise

 

1. Den im Angebot des Auftragnehmers genannten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehenden Kalkulationen zugrunde. Tritt bei Verträgen mit einer Bindung für eine Partei von mehr als 4 Monaten oder bei Dauerschuldverhältnissen eine wesentliche Änderung der Rohstoffpreise (Kunststoff) mindestens in Höhe von 10% nach Abgabe des Angebotes/Abschluss des Vertrages ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen. Der

Auftraggeber erhält hiervon Nachricht. Diese Regelung gilt entsprechend bei einem Sinken der Rohstoffpreise in Höhe von 10%.

 

2. Bei Mengenabweichungen/Gewichtsabweichungen, die sich im Rahmen der in Abschnitt VI geregelten Toleranzen halten, erfolgt die Preisberechnung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Liefermenge/des tatsächlichen Liefergewichts.

 

3. Nachträglich vom Auftraggeber veranlasste Änderungen, insbesondere von Skizzen, Entwürfen, Mustern und Probeabdrucken, werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.

 

4. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, erfolgt die Berechnung inkl. Hülsenkerne.

 

5. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die Preise ab Werk zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer. Die Kosten für Transport, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert berechnet.

 

IV. Gewerbliche Schutzrechte/ Kreislaufwirtschaftsgesetz

 

1. Die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und -platten bleiben auch dann Eigentum des Auftragnehmers, wenn hier vom Auftraggeber anteilig Kosten vergütet werden. Der Auftraggeber ist jedoch in diesen Fällen berechtigt, den auf den Auftragnehmer entfallenden Anteil an den Kosten zu vergüten, um das Eigentum zu erwerben.

 

2. Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrages beim Auftragnehmer Urheberrechte und /oder gewerbliche Schutzrechte, so werden diese durch den Verkauf des Liefergegenstands nicht mitübertragen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber für die Entwicklung einen Kostenanteil trägt. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, diese  Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwerten.

 

3. Eine Prüfung, ob die vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichnungen) verletzen, obliegt dem Auftraggeber. Wird der Auftragnehmer von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen und/oder Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den untlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzung zu unterstützen und sämtlichen Schaden, einschließlich Anwalts- und Prozeßkosten der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, zu ersetzen.

 

4. Bringt der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers auf die Produkte Zeichen im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der Verpackungsverordnung (z. B. „Der Grüne Punkt“) auf, so gilt der Auftraggeber als „in Verkehrbringer“ des Zeichens des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der Verpackungsordnung und hat somit die Gebühren abzuführen. Verstößt der Auftraggeber gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bzw. der Verpackungsverordnung und wird deshalb der Auftragnehmer in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen zu ersetzen.

 

5. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall, daß er sich nicht an dem Dualen System Deutschland beteiligt, die gelieferte Verpackung gemäß den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Sinne der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils neuesten Fassung zurückzunehmen und der in der Verpackungsordnung vorgeschriebenen Verwertung zuzuführen. Besteht aufgrund der Verpackungsverordnung eine Rücknahmeverpflichtung des Auftragnehmers, so ist Erfüllungsort für die Rückgabe der Verpackung durch den Auftraggeber der Sitz des Auftragnehmers. Verletzt der Auftraggeber die in den Sätzen 1 und 2 übernommene Verpflichtungen schuldhaft und hat dies zur Folge, daß gegen den Auftragnehmer eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen verhängt wird, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer von dieser Zahlungspflicht freizustellen. Hat der Auftragnehmer die Geldbuße bereits gezahlt, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer diesen Betrag zu erstatten.

 

V. Lieferung/Lieferverzug/Höhere Gewalt/Selbstlieferungsvorbehalt

 

1. Mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt und/oder wenn der Auftragnehmer die Frachtkosten trägt und/oder wenn der Auftragnehmer den Transport durch eigene Transportmittel durchführt.

 

2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der endgültigen Druck- und Anfertigungsgenehmigung durch den Auftraggeber. Ist ein genauer Lieferzeitpunkt vereinbart und stellt der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenen Unterlagen etc. nicht rechtzeitig zur Verfügung oder erklärt er nicht rechtzeitig die Genehmigung zum Druck und zur Anfertigung, so verlängert sich die Lieferzeit.

 

3. Der Auftragnehmer hält die Lieferzeit ein, wenn bis zum Ablauf der Lieferzeit der Liefergegenstand sein Werk verlassen hat oder der Auftragnehmer die Liefergegenstände zur Auslieferung bereitstellt und dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

 

4. Soweit dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vom Auftragnehmer oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zurückzuführen ist, ein Schaden entsteht, so erhält der Auftraggeber unter Ausschluss weiterer Ansprüche für jede volle Woche der Verzögerung 0,5%, im ganzen jedoch höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig ausgeliefert wurde. Die vorstehend geregelte Haftungsbegrenzung gilt auch für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung aufgrund von Verzug (§ 326 BGB), soweit es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Zwischenhändler handelt, der seinerseits von seinem Kunden auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in diesen Fällen in Anspruch genommen wird. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Kann der Auftragnehmer auf Schadensersatz wegen Verzug in Anspruch genommen werden und gilt die vorstehend geregelte Haftungsbegrenzung nicht, so beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für Ansprüche des Auftraggebers wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§ 325 BGB). Von dieser Haftungsbegrenzung unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, vom Vertrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzutreten.

 

5. Ist der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtung nach Vertragsabschluß durch den Eintritt von unvorhergesehenen, ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten etc., so verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, so ist der Auftragnehmer von seiner Lieferverpflichtung frei. Diese Regelung gilt auch in Fällen von Aussperrung und Streik. Weist der Auftragnehmer nach, dass er trotz sorgfältiger Auswahl seines Zulieferanten und trotz Abschlusses der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von einem Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert wurde, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferanten ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, etwaige Ansprüche, die ihm aufgrund der nicht oder der nicht rechtzeitigen Belieferung gegenüber seinem Zulieferanten zustehen, an den Auftraggeber abzutreten. Wenn die vorstehenden Behinderungen länger als einen Monat andauern, so ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich in den vorstehenden Fällen die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus abzuleitende Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers mit Ausnahme des Rücktrittsrechts nach Ablauf von einem Monat. Auf die hier genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber von diesen Umständen unverzüglich benachrichtigt hat.

 

6. Soweit nicht abweichend vereinbart, müssen Bestellungen auf Abruf vom Auftraggeber innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Bestellung/der Auftragsbestätigung abgenommen werden. Nach Ablauf dieser oder einer etwaigen abweichend vereinbarten Frist wird die noch nicht abgenommene Menge nach vorheriger Absprache.

 

Vll. Toleranzen

 

1. Gewichtsabweichungen Abweichungen des Flächengewichts sind vom Auftraggeber in gleichem Umfang zu tolerieren, wie sie nach den Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien vom Auftragnehmer zu tolerieren sind. Falls die genannten Lieferbedingungen nichts anders bestimmen, gelten folgende Toleranzen: Kunststofffolien in Bezug zur vereinbarten Dicke: kleiner als 15 µ :25%, 15 bis 25 µ: ± 15%, 25 bis 50 µ: ± 13%, größer als 50 µ: ± 10%

 

2. Maßabweichungen Für nachstehende Produkte sind vom Auftraggeber Maßabweichungen von ± 5% zu tolerieren. Die Maßabweichungen für die o.g. Materialien gelten auch für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung auf diesen Materialien. Passerschwankungen bei bedruckten Erzeugnissen können aus technischen Gründen nicht vermieden werden, sodass nur wesentliche Abweichungen zu einer Beanstandung berechtigen. Ansonsten erfolgt die Fertigung auf Basis der GKV Klauseln.

 

3. Mengenabweichungen Bei allen Anfertigungen hat der Auftragnehmer das Recht zu Mehr- und Minderlieferungen bis zu 20%. Bei Verkauf nach Mengen (Mengen unter 50.000 Stück und bei Sammelauflagen mit Druckwechseln innerhalb der Auflage) sowie bei Verkauf nach Gewicht (für Gewicht unter 500 kg) bis zu 30% der bestellten Menge. Die Anlieferung erfolgt unter voller Inrechnungstellung der tatsächlichen Liefermengen.

 

Vlll. Druck

 

1. Der Auftragnehmer verwendet für den Druck übliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie z. B. hohe Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Scheuerfestigkeit, Geeignetheit für den Kontakt mit Lebensmittel usw. gestellt werden, muss der Auftraggeber bei Auftragserteilung besonders darauf hinweisen. Für die Haltbarkeit der Werkstoff- und Druckfarben kann keine Gewähr übernommen werden, da auch die Rohstoff- und Farblieferanten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit der Farben übernehmen. Ebenfalls kann die Abriebfestigkeit der Druckfarben nicht garantiert werden. Der Abrieb kann je nach Farbtype mehr oder weniger stark sein. Eine Schutzlackierung kann die Abriebfestigkeit verbessern, jedoch nicht absolut gewährleisten. Kleinere Abweichungen der Farbe, sofern diese handelsüblich sind, behält sich der Auftragnehmer vor. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware oder zu einer Preisminderung.

Probeabzüge werden vor Drucklegung nur unterbreitet, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt oder der Auftragnehmer dies für notwendig erachtet. Andrucke ab Maschine, die von Kunden gewünscht sind, werden separat nach Aufwand berechnet.

 

2. Für Kunststofferzeugnisse kann der Auftragnehmer für Wanderungen von Weichmachern oder ähnlichen Migrationerscheinungen und für die daraus hergeleiteten Folgen keine Gewähr übernehmen. Hiervon unberührt bleiben Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten des Auftragnehmers.

 

3. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für die Folgen von Fehlern in den „Filmmasters“ oder anderen ähnlichen Materialien, die ihm vom Auftraggeber für das Drucken des einheitlichen Warencodes oder eines anderen ähnlichen Codes übergeben worden sind, noch für die Schwierigkeiten oder deren Folgen, die bei der Benutzung des aufgedruckten Codes auftreten können. Unter den vom Auftraggeber gelieferten „Filmmasters“ sind ebenso die vom Auftraggeber gebilligten Druckfahnen von Druckarbeiten zu verstehen, die einen einheitlichen Warencode enthalten.

 

4. Der Druck des EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregelung der CCG (vergleiche Schriftenreihe Co-Organisation, Heft 2, Der EAN- Strichcode). Weitergehende Zusagen, insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels, können wegen etwaiger Einflüsse auf die Strichcodes nach Auslieferung durch den Auftraggeber und mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht gegeben werden.

 

5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die durch vom Auftraggeber oder mittels Dritter zur Verfügung gestellte Druckplatten oder Druckvorlagen entstehen. Falls der Auftragnehmer Text- oder Bildfehler während der Produktion feststellt und aufgrund dieser Fertigung ab- oder unterbricht, trägt der Auftraggeber die hiermit verbundenen Mehrkosten.

 

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X. Material und Ausführung

 

1. Ohne besondere Anweisungen von Seiten des Auftraggebers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. Bei der Verwendung der Verpackung für Lebensmittel, ist Geeignetheit des Materials für Lebensmittel ausdrücklich mit dem Auftragnehmer abzuklären. In der Folge können Mängelrügen in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht erhoben werden, wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllguts und/oder die Verwendung für Lebensmittel hinweist und dem Auftragnehmer Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen. Diese Hinweise und Stellungnahmen haben schriftlich zu erfolgen.

 

2. Recyclingrohstoffe werden vom Auftragnehmer sorgfältig ausgewählt. Regenerratfolien können dennoch von Charge zu Charge Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und in physikalischen Werte aufweisen, die den Auftraggeber nicht zu einer Mängelrüge berechtigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber etwaige Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche wegen der Beschaffenheit der Regenerratfolien und der Recyclingpapiere gegenüber dem Lieferanten dem Auftraggeber abzutreten.

 

 

 

X. Eigentumsvorbehalt

 

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Auftragnehmers.

 

2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nur mit Zustimmung des Auftragnehmers gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechte des Auftragnehmers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsrechten auf Kredit zu sichern.

 

3. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und der Einziehungsrechte des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftrag nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen, und zwar insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderungen und dem Datum der Rechnungserteilung zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

 

4. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne dass für den Auftragnehmer hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren, steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.

 

5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit der anderen Ware weiterveräußert wird.

 

6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

 

7. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers, bei Wechsel- oder Scheckprotesten sowie Vermögensverfall – insbesondere bei Stellung eines Vergleichs- und/oder Konkursantrags – des Auftraggebers, in diesen Fällen ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, und ist der Auftraggeber zur Herausgabe der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer verpflichtet. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann, wenn diese ausdrücklich erklärt wird.

 

8. Es wird klargestellt, dass in Fällen einer Scheck-Wechselfinanzierung das Eigentum an dem Liefergegenstand auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel und der Zahlung der Wechselbeträge an den Auftragnehmer übergeht.

 

9. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderung um 20% oder mehr übersteigt. Welche Sicherheiten der Auftragnehmer freigibt, bestimmt der Auftragnehmer nach billigem Ermessen.

 

 

 

 

 

Xl. Beanstandungen/Mängelansprüche

 

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer gelieferten Waren unverzüglich nach Eingang auf Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind entsprechende Stichproben vorzunehmen und für den Fall, dass der Auftraggeber keine eigenen Überprüfungsmöglichkeiten hat, entsprechende Laboruntersuchungen durchzuführen, sofern letztere zur Feststellung der Mangelfreiheit erforderlich sind.

 

2. Eine verhältnismäßig geringe Zahl fehlerhafter Waren und somit ein Anteil bis zu 3% der Gesamtmenge von flexiblen Verpackungen kann nicht als Mangel beanstandet werden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.

 

3. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle festzustellen.

 

4. Sind die Liefergegenstände mangelhaft oder fehlen ihnen zugesicherte Eigenschaften oder werden sie innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so kann der Auftragnehmer – nach seiner Wahl – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers Ersatz liefern oder nachbessern.

 

5. Lässt der Auftragnehmer eine ihm durch den Auftraggeber gestellte Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geliefert oder den Mangel nachgebessert zu haben oder schlägt die Nachbesserung fehl, so stehen dem Auftraggeber Ansprüche auf Wandlung oder Minderung und im Falle von zugesicherten Eigenschaften ein Anspruch auf Schadensersatz in dem unter Abschnitt Xll Nr. 2 geregeltem Umfang zu.

 

6. Keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen, soweit der Auftragnehmer hierfür nach den Abschnitten Vll, Vlll und lX nicht einzustehen hat und/oder die in Abschnitt Vll geregelten Toleranzen eingehalten hat. Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen Gewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der den Auftragnehmer nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

 

Xll. Sonstige Schadensersatzansprüche

 

1. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch gegenüber seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vorliegt. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass die Abriebfestigkeit, Lichtechtheit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit und Wasserbeständigkeit der verwendeten Farben nicht ausreichend sind, die Code- und Nummerierungsanordnung nicht richtig ist, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Codiervorlagen bei Übertragung auf die herzustellenden Liefergegenstände nicht lesbar sind, bei der Verwendung flexiblen Materials eine Lesbarkeit der Codierung nicht möglich ist, der Liefergegenstand nicht den für das Füllgut einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht, nicht die erforderliche Lebensmittelbeständigkeit oder durch ein höheres Gewicht des Materials höhere Entsorgungskosten (z. B. Gebühren des Dualen Systems Deutschland GmbH) anfallen. Diese Haftungsbegrenzung findet auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in denen es sich um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) handelt. Haftet der Auftragnehmer in diesen Fällen auch bei leichter fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, so ist der Schaden auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Der Auftragnehmer haftet in diesen Fällen insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden und Produktionsausfälle.

 

2. Haftet der Auftragnehmer auch für leichte Fahrlässigkeit, so ist der Schaden auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Der Auftragnehmer haftet in diesen Fällen insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden und Produktionsausfälle.

 

 

 

Xlll. Zahlungsbedingungen

 

1. Solange sich der Auftraggeber mit der Zahlung aus früheren Lieferungen durch den Auftragnehmer nicht in Verzug befindet und/oder solange in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers keine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Zahlung des Auftragnehmers gefährdet wird, werden die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers – sofern nicht abweichend vereinbart – innerhalb von 30 Tagen, gerechnet vom jeweiligen Rechnungsdatum an, zur Zahlung fällig.

 

2. Bei noch offenen Rechnungen des Auftragnehmers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten fälligen Forderungen, soweit es sich bei dieser Forderung nicht um eine Forderung handelt, gegenüber der der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat.

 

3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang unserer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Vorbehaltlich weitere Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer in diesen Fällen Verzugszinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungs-Gesetzes vom 9. 6. 1988 (BGBl. IS. 1242) zu zahlen. Von dieser Regelung unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers, die gesetzlich geregelten Fälligkeitszinsen vor Eintritt des Verzugs geltend zu machen.

 

4. Befindet sich der Auftraggeber aus früheren Lieferungen des Auftragnehmers in Zahlungsverzug und/ oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers nach Abschluss des Vertrags eine wesentliche Verschlechterung ein durch die der Anspruch des Auftragnehmers auf Gegenleistung gefährdet wird, hat die Zahlung per Vorkasse zu erfolgen.

 

5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, sofern diese Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig sind.

 

XIV. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht

 

1. Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist, soweit nicht abweichend vereinbart, der Sitz des Auftragnehmers.

 

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis, dem diese Lieferungen und Leistungen zugrunde liegen, ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt – nicht jedoch verpflichtet – den Auftraggeber auch am Sitz des Auftraggebers zu verklagen.

 

3. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich der vereinbarten Lieferungen und Leistungen findet das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

 

4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.

 

5. Sollte die Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung etwaiger sonstiger Vereinbarungen in Bezug auf den Liefervertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

 

II. Angebote und Vertragsabschluß

 

1. Die Angebote des Auftragnehmers sind bis zur Annahme durch den Auftraggeber freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung des Auftraggebers als nicht erteilt.

 

 

 

 

Informationen zur Datenerhebung

nach Art. 13 DSGVO

(der neuen EU Datenschutzgrundverordnung

zum 25.052018

 

Die Kurth Verpackungen KG und deren Mitarbeiter nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Ihre Privatsphäre ist für uns ein wichtiges Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Personenbezogenen Daten im Einklang mit den jeweils anwendbaren gesetzlichen Datenschutzanforderungen zu den nachfolgend aufgeführten Zwecken. Personenbezogene Daten im Sinne dieser Datenschutzinformation sind sämtliche Informationen, die einen Bezug zu Ihrer Person aufweisen. Die Kurth Verpackungen KG erhebt Ihre Daten zum Zweck der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag und zu seiner Durchführung. Außerdem werden Ihre Daten erhoben, um Sie zur Werbung sowie maßgeschneiderten Angeboten direkt anzuschreiben zu können.

Die Datenerhebung hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO sowie Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO, [wobei ein berechtigtes Interesse an Direktwerbung besteht]. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet statt, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (z. B.Vorproduzenten, technische Entwicklungsstätte, Produzent für den die Kurth Verpackungen KG als Handelsvertreter oder in einem ähnlich gelagerten Geschäftsverhältnis agiert). Ohne Nutzung Ihrer Daten können wir einen Vertrag nicht abschließen und abwickeln. Die Daten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind.

 

Die Kurth Verpackungen KG ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft über Kunden oder Lieferanten einzuholen. Dies kann z. B. über die Creditrefom oder über den jeweiligen aktuellen Forderungsversicherer erfolgen.

 

Sie haben das Recht, der Verwendung Ihrer Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit zu widersprechen.

 

Sie haben das Recht, Auskunft über die bei uns über Sie gespeicherten Daten zu verlangen. Außerdem können Sie bei Unrichtigkeit der Daten deren Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten bzw. Einschränkung der Verarbeitung fordern. Es besteht ferner ein Recht auf Datenübertragbarkeit.

 

Aufgrund der Mitarbeitergröße der Kurth Verpackungen KG haben wir mit Herrn Norbert Kurth einen Ansprechpartner für Ihren Datenschutz benannt, den Sie wie folgt zu erreichen können:

Kurth Verpackungen KG - Ansprechpartner für den Datenschutz - Norbert Kurth

52349 Düren, Markt 28, TEL: 0049 (0) 24 21 / 972 84 95; eMail: nkurth@kurth-verpackungen.de ; FAX: 0049 (0) 24 21 / 972 84 96

 

Schließlich steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.

 

Für das Land NRW ist dies:

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz

Nordrhein-Westfalen

Kavalleriestr. 2 - 4

40213   Düsseldorf

TEL:  0049 (0) 211 / 384 240

www.ldi-nrw.de

 

 

 

 

 

 

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

 

Erstellungsdatum: 1. Mai 2018

 

Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit:

Führen eines Handels- und Handelsvertretungsunternehmens mit dem Schwerpunkt im Bereich Polyethylen und dessen Verarbeitung.

 

Verantwortlicher: Norbert Kurth, Markt 28, 52349 Düren als persönlich haftender Gesellschafter der Kurth Verpackungen KG

 

Risikobewertung: Kein hohes Risiko für die betroffenen Personen

 

Zweck der Verarbeitung: Durchführung von Handels- und Handelsvertretergeschäften sowie wie von der Veredelung von Produkten aus Polyethylen; Organisation von Geschäftskontakten; Arbeitnehmerbeschäftigung; Direktwerbung

 

Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. a, b und f DSGVO; Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO

Beschreibung der Kategorien betroffener Personen: Geschäftspartner, Arbeitnehmer; Produktdesigner

 

Beschreibung der Kategorien personenbezogener Daten: Name, Vorname, Adressdaten, elektronische Kontaktdaten, Firma, Bankverbindungen, den Kunden, Lieferanten oder Mitarbeitern zugeteilte Nummern, Symbole, Kennzeichen; Informationen über Anfragen, Aufträge, Versandadressen, Ansprechpartner, Produkte und deren Spezifikationen

 

Kategorien von Empfängern, denen die Daten offengelegt werden:

Intern:  Mitarbeiter

Extern: Mitarbeiter (Vertrieb, Auftragserfassung und -planung, Versand) von den Herstellern der jeweiligen Produkte des Kunden; Steuerberater; ggf. Kreditinstitut und Finanzamt über die ausführliche Bilanz des Unternehmens; Fallbezogen: Steuerfahndung; Insolvenzverwalter

Datenübermittlung in Drittländer oder an internationale Organisationen: keine

 

Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien: Die Daten werden, vorbehaltlich spezialgesetzlicher Löschungsfristen (bspw. § 630 g BGB, UStG) gelöscht, wenn sie zur Erfüllung des o.g. Zwecks nicht mehr erforderlich sind.

 

Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung Ihrer Daten:

 

Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiter/in über die Tätigkeit für die

Kurth Verpackungen KG hinaus.

EDV-gesicherte Zugangsbeschränkung

Gesicherter, personalisierter Zugang zu Büroräume, PC und Datenträgern

Versand von Daten über gesicherte Leitungen (VPN)

Nachvollziehbare Änderungen von Daten

Nachvollziehbare Vernichtung von Daten

Virenschutz durch geeignete interne und externe Sicherungsmaßnahmen

 

Weitere Dokumentationen zur Verarbeitungstätigkeit: Dokumente zur Erfüllung der Informationspflichten, Dokumente zur Vorbereitung von datenschutzrechtlichen Auskünften, Nachweise zur datenschutzrechtlichen Fortbildung

 

 

 

 

 

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